Satzung

Satzung der Wählergruppe/des Wahlvereins „Linkes Bündnis Haßberge – Die Linke“

§ 1 Name und Sitz

Der Name der Wählergruppe/des Wahlvereins lautet „Linkes Bündnis Haßberge – Die Linke“ wobei „Die Linke“ als Kurzbezeichnung zu verstehen ist. Sitz des Vereins ist Haßfurt. Eine Eintragung ins Vereinsregister ist nicht vorgesehen.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Teilnahme an den Wahlen zum Kreistag, bzw. zum Landrat des Landkreises Haßberge.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann nach Zustimmung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung jede natürliche Person mit Hauptwohlsitz im Landkreis Haßberge werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Satzung anerkennt, und sich zu den Linken Grundwerten von Freiheit, sozialer Gerechtigkeit und Solidarität bekennt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, die Mitgliedschaft ruht bis zum endgültigen Entscheid durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann nur schriftlich mitgeteilt werden.

§ 5 Mitgliederversammlungversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Beschlüsse, außer es wird aufgrund Gesetzeslage eine andere Mehrheitsverteilung erforderlich. Stimmberechtigt sind sämtliche anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium.

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Teilnahme an den Kreistagswahlen, sowie zur Landratswahl.

Die Mitgliederversammlung wählt nach den Vorgaben der Gesetzeslage die Kandidatenliste zur Kreistagswahl, sowie die Person des Landratskandidaten.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftlich Protokolle angefertigt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung ein. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf sieben Tage reduziert werden. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

§ 7 Allgemeine Bestimmungen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bei allen Sitzungen wird Protokoll geführt. Das Protokoll unterzeichnet ein Vorstandsmitglied sowie der Protokollführer. Falls nicht anders festgelegt, genügt bei einer Wahl die einfache Mehrheit. Zur Änderung des Vereinszweckes bedarf es Einstimmigkeit.

§ 8 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen.